|
Vorwort
Der
kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre
Toten zur letzten Ruhe bettet und ihrer gedenkt.
Er
weist die Lebenden hin auf den Tod, die Vergänglichkeit des
irdischen Leibes, das Gericht Gottes und die Auferstehung der
Toten.
Er
ist ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass
„Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und
ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das
Evangelium" (2. Timotheus 1,10).
Aus
dieser Bestimmung zur Verkündigung erhalten auf dem Friedhof
die Feier der Bestattung, die Trauerbegleitung, die Gestaltung
und die Benutzung Richtung und Weisung.
I.
Allgemeine Vorschriften
§
1 Geltungsbereich / Rechtsform
(1)
Die Evangelische Kirchengemeinde Leichlingen unterhält 2
kirchliche Friedhöfe nach Maßgabe der vorliegenden Ordnung.
Die Friedhöfe sind Eigentum der Evangelischen Kirchengemeinde
Leichlingen.
(2)
Die Friedhöfe dienen der geordneten, pietätvollen und
würdigen Bestattung der nach Maßgabe des § 2 berechtigten
Personen.
(3)
Die Aufsicht und Verwaltung obliegt dem Presbyterium. Es kann
sich hierzu Beauftragter bedienen.
(4)
Die Aufsichtsbefugnis der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden
werden hierdurch nicht berührt.
§
2 Benutzung der Friedhöfe
(1)
Die Friedhöfe dienen der Bestattung der verstorbenen
Gemeindemitglieder der Ev. Kirchengemeinde Leichlingen.
(2)
Ferner werden auf ihnen bestattet:
a) Mitmitglieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
b) ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften,
die zur
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
gehören,
c) nichtevangelische Ehegatten und Kinder evangelischer
Gemeindemitglieder.
(3)
Andere Personen können mit Genehmigung des Presbyteriums
bestattet werden.
(4)
Die Bestattung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen
und ordnungsrechtlichen Vorschriften.
(5)
Bei der Bestattung von Leichen auf den Friedhöfen der Ev.
Kirchengemeinde Leichlingen besteht Sargzwang.
§
3 Ordnung auf den Friedhöfen
(1)
Für die Ordnung auf den Friedhöfen erlässt das Presbyterium
besondere Bestimmungen, die an geeigneter Stelle bekannt gegeben
werden.
(2)
Das Presbyterium haftet nicht für Schäden, die durch nicht
dieser Ordnung (Satzung) gemäße Benutzung des Friedhofes,
seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch
Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine
besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen
haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
§
4 Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen
(1)
Gärtner, Steinmetze und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf
dem Friedhof Arbeiten nur dann ausführen, wenn sie vom
Presbyterium zugelassen sind. Die Zulassung wird von gewissen
Voraussetzungen, insbesondere der beruflichen Eignung und der
Anerkennung der Friedhofsordnung, abhängig gemacht. Der
Nachweis der Zugehörigkeit zur zuständigen
Berufsgenossenschaft ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Das
Presbyterium stellt über die Zulassung eine Berechtigungskarte
aus.
(2)
Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen,
unter denen sie erteilt ist, fortgefallen sind sowie wenn der
Gewerbetreibende gegen die Friedhofsordnung oder die Anordnung
des Presbyteriums verstößt.
II.
Grabstätten
§
5 Allgemeines
(1)
Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende
Grabstätten bereitgestellt:
a)
Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b)
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
c)
Urnenwahlgrabstätten.
(2)
Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte
besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach
Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
(3)
Das Eigentum an den Grabstätten verbleibt bei der Evangelischen
Kirchengemeinde Leichlingen.
(4)
Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von
Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder
sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht
nicht.
(5)
Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der
Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art
und Weise gestaltet wird.
§
6 Reihengrabstätten
(1)
In Reihengrabstätten darf grundsätzlich nur eine Leiche
bestattet werden. Die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und
eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig
verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren dürfen jedoch
gemeinsam in einer Reihengrabstätte bestattet werden.
(2)
Die Reihengrabstätten werden nach Maßgabe des Belegungsplanes
belegt und für die Dauer der Ruhezeit des Bestatteten
zugewiesen.
(3)
Über die Zuweisung einer Reihengrabstätte erhält der
Berechtigte eine Bescheinigung. In ihr ist die genaue Lage der
Reihengrabstätte anzugeben.
(4)
Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte kann nur einmal
zugewiesen und nicht verlängert werden.
(5)
Die Umbettung von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab ist
nicht zulässig.
(6)
Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Reihengrabfelder bzw. Teile
von ihnen abgeräumt. Das Abräumen wird mindestens drei Monate
zuvor durch öffentliche Bekanntmachung und durch ein
Hinweisschild auf dem jeweiligen Grabfeld angekündigt.
(7)
Außerdem sind Reihengrabstätten als Wiesengrabstätten für
Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen eingerichtet.
Nutzungsrechte (vgl. § 6 Abs. 2-4) werden an diesen
Grabstätten nicht vergeben. Die Anlage und Pflege der
Grabstätten erfolgt auf Dauer der Ruhezeit allein durch das
Presbyterium. Die Grabstätten müssen für diese Pflege
frei gehalten werden.
§
7 Wahlgrabstätten
-
Wahlgrabstätten
sind Grabstätten, die besonders angelegt und einzeln
(Einzelwahlgrabstätte) oder zu mehreren
(Familienwahlgrabstätten) für eine bestimmte Nutzungszeit
vergeben werden.
In
einer Einzelwahlgrabstätte darf bei Erdbestattung nur eine
Leiche bestattet werden. Es können statt einer Erdbestattung
bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Nach einer Erdbestattung
können zusätzlich 2 Urnen bestattet werden.
In
einer Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen können bis zu
2 Urnen beigesetzt werden.
(2)
Ist die Ruhezeit einer Leiche abgelaufen, so kann eine weitere
Bestattung nur erfolgen, wenn die Ruhezeit der zu bestattenden
Leiche die verbleibende Nutzungsdauer nicht überschreitet. Die
Nutzungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
(3)
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann anlässlich eines
Todesfalles für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungsdauer)
erworben werden. Es entsteht mit der Aushändigung der
Verleihungsurkunde.
(4)
In begründeten Ausnahmen kann das Presbyterium auch ohne den
Anlass eines aktuellen Todesfalles das Nutzungsrecht an
Wahlgrabstätten verleihen.
(5)
Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte
besteht nicht; die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit
dem Erwerber abzustimmen.
(6)
Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann nach Ablauf
der Nutzungsdauer auf Antrag erneut erworben werden. Der (Wieder-)Erwerb
ist grundsätzlich nur für die vollständige Nutzungszeit
möglich. Zur Vermeidung von Härten kann beim Wiedererwerb
ausnahmsweise eine kürzere Dauer vereinbart werden.
(7)
Das Nutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Nutzungsdauer.
Hierauf ist der Berechtigte sechs Monate zuvor schriftlich
hinzuweisen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder
nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die
schriftliche Mitteilung durch öffentliche Bekanntmachung und
ein Hinweisschild an der Grabstätte ersetzt werden.
(8)
Der Erwerber soll bereits beim Erwerb des Nutzungsrechtes seinen
Rechtsnachfolger bestimmen und diesem das Nutzungsrecht durch
schriftlichen Vertrag übertragen. Die Übertragung kann nur auf
eine Person erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
Unterbleibt
eine entsprechende Vereinbarung und wird auch sonst keine
wirksame Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht auf die
Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn
diese zustimmen.
Das
Nutzungsrecht wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:
a)
überlebender Ehegatte,
b)
Kinder,
c)
Stiefkinder,
d)
Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
e)
Eltern,
f)
vollbürtige Geschwister,
g)
Stiefgeschwister,
h)
nicht unter a) - g) fallende Erben.
i)
Sind unter b) - d) und f) - h) jeweils mehrere Personen
vorhanden, so geht das
Nutzungsrecht auf die älteste Person in der Gruppe über, wenn
diese zustimmt
bzw. wenn keine andere Person bestimmt wurde.
Sind
keine Angehörigen der Gruppe a) bis h) vorhanden oder zu
ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des
Presbyteriums auch von einer anderen Person übernommen werden.
(9)
Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den
Rechtsnachfolger umgeschrieben.
(10)
Der Rechtsnachfolger ist verpflichtet, den Erwerb umgehend der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Dieser Anzeige ist ein Nachweis
über die Rechtsnachfolge beizufügen.
(11)
Der Rechtsnachfolger erwirbt das Recht, in der Grabstätte
bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles
über andere Bestattungen zu entscheiden. Ihm obliegt die
Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(12)
Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann jederzeit
zurückgegeben werden, wenn die Grabstätten noch nicht belegt
sind. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten, die teilweise
belegt sind, kann zurückgegeben werden, wenn die letzte
Ruhezeit abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht kann nur für die
gesamte Grabstätte zurückgegeben werden.
(13)
Wird das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab zurückgegeben, so sind
die bereits gezahlten, für die überschüssige Zeit anfallenden
Nutzungsgebühren zu erstatten, wenn die Rückgabe nicht auf
Gründen beruht, die der Nutzungsberechtigte selbst zu vertreten
hat.
§
8 Beisetzung von Urnen
(1)
Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenwahlgrabstätten. Die
Beisetzung kann außerdem in Grabstätten für Erdbestattungen,
jedoch nicht in Reihengrabstätten erfolgen.
(2)
Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten
gelten die für Wahlgräber festgesetzten Bestimmungen des § 7
entsprechend.
III.
Grabmale und bauliche Anlagen
§
9 Errichtungsgenehmigung
(1)
Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die
schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(Errichtungsgenehmigung) einzuholen.
(2)
Provisorische Grabmale in Form von naturbelassenen Holztafeln
oder Holzkreuzen bedürfen keiner Genehmigung, wenn ihre
Abmessungen 0,15 m x 0,30 m nicht überschreiten.
(3)
Dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsgenehmigung ist bei
Wahlgräbern/ Urnenwahlgräbern ein Nachweis des Nutzungsrechts
beizufügen.
(4)
Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und
Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf
muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine
Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der
Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
(5)
Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfall weitere
Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit dies zur
Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals
erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den
Antragsteller verbunden sind.
(6)
Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der
Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
(7)
Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen
einschließlich Grabeinfassungen etc. ist ebenfalls die
schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen. Die
für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§
10 Anlieferung
(1)
Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der
Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
vorzulegen.
(2)
Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung, so dass diese
Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im
Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§
11 Fundamentierung und Befestigung
(1)
Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine
jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die
Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch
beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich
senken können.
(2)
Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks zu beachten.
(3)
Entsprechendes gilt für bauliche Anlagen.
(4)
Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals
nach §11 bestimmt die Friedhofsverwaltung, wie die
Fundamentierung und die Befestigung des Grabmals, insbesondere
die Größe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
(5)
Nach Errichtung des Grabmals kann die Friedhofsverwaltung die
Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
(6)
Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine
Standfestigkeit gewährleistet ist.
§
12 Unterhaltung
(1)
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind so zu unterhalten,
dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet
ist.
-
Bei
Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte für die Unterhaltung des Grabmals
verantwortlich.
-
Mit
Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erlischt die
Verpflichtung zur Instandhaltung der Grabstätte.
(3)
Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen,
wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher
Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
(4)
Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig
erreicht werden, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu
treffen.
(5)
Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz
Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist nach, so kann die Friedhofsverwaltung
das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des
Verantwortlichen entfernen.
(6)
Die schriftliche Aufforderung ist dem Verantwortlichen
zuzustellen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder kann
er mit zumutbarem Aufwand nicht ermittelt werden, so kann die
Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte erfolgen. Das Hinweisschild
muss für mindestens einen Monat so aufgestellt werden, dass
eine Kenntnisnahme gewährleistet ist.
(7)
Die entfernten Teile und Grabmale müssen für mindestens drei
Monate von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt werden, bevor
sie verwertet oder vernichtet werden dürfen. Die hierdurch
entstehenden Kosten sind von dem Verantwortlichen zu tragen.
(8)
Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von
Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der
Verantwortliche.
(9)
Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder
historisch wertvoll sind oder als besondere Eigenart des
Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis
geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Änderung oder
Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen,
wenn der Nutzungs-berechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw.
bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung
schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
(10)
Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und
-pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.
§
13 Entfernung
(1)
Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche
Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen, sofern die
Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(2)
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind bei
Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nach Ablauf der
Nutzungszeit zu entfernen.
(3)
Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte
vorzeitig entzogen werden.
(4)
Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des
Nutzungsrechts entfernt, verfügt das Presbyterium darüber.
Die dem Presbyterium erwachsenen Kosten hat die oder der
Nutzungsberechtigte zu tragen.
(5)
Die Friedhofsverwaltung ist nicht zur Aufbewahrung des
Grabmals oder anderer bauliche Anlagen verpflichtet.
(6)
Die Ev. Kirchengemeinde Leichlingen kann mit dem
Verantwortlichen schriftlich vereinbaren, dass das Grabmal
oder sonstige bauliche Anlagen in ihr Eigentum übergehen.
(7)
Muss eine Wahlgrabstätte oder eine Reihengrabstätte von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, so sind die dadurch
entstehenden Kosten von dem Nutzungs-berechtigten zu tragen.
(8)
Die Friedhofsverwaltung kann die Entfernung von Grabmalen
anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. Kommt der
nach §13 Abs.2 Verantwortliche dieser Anordnung nicht nach,
so kann die Entfernung auf seine Kosten von der
Friedhofsverwaltung veranlasst werden.
IV.
Leichenhallen und Trauerfeiern
§
14 Benutzung der Leichenkammer
(1)
Die Ruhekammern bzw. die Leichenhalle dienen zur Aufbewahrung
der eingesargten Leichen bis zu ihrer Bestattung.
(2)
Leichen dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen kommunalen
bzw. staatlichen Behörde nicht öffentlich ausgestellt
werden. Bei Bestattungsfeierlichkeiten dürfen Särge weder
geöffnet noch offen gehalten werden. Ausnahmen sind nur mit
Genehmigung der zuständigen kommunalen bzw. staatlichen
Behörde zulässig.
-
Den
Angehörigen kann der Zutritt zu den Ruhekammern bzw. der
Leichenhalle gewährt werden. Auf Wunsch kann der Sarg durch
Beauftragte des Presbyteriums geöffnet werden. Wenn der Tod
durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit im Sinne
des staatlichen Seuchengesetzes eingetreten ist, bedarf es
zur Sargöffnung der Genehmigung der zuständigen kommunalen
oder staatlichen Behörde.
-
Die
Ausschmückung der Ruhekammern bzw. der Leichenhalle und der
Friedhofskapelle bleibt dem Friedhofsträger vorbehalten.
§
15 Trauerfeiern
(1)
Trauerfeiern sind rechtzeitig mit der Friedhofsverwaltung
abzustimmen. Sie können in der Kirche, der Friedhofskapelle,
am Grab oder an einer anderen hierfür vom Presbyterium
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2)
Besondere Darbietungen, insbesondere Musikdarbietungen,
bedürfen der vorherigen Genehmigung des zuständigen
Pfarrers/der zuständigen Pfarrerin, in Fällen des § 20
der/des Vorsitzenden des Presbyteriums.
-
Wenn
der Verstorbene an einer übertragbaren Krankheit gelitten
hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen,
kann die Benutzung der Friedhofskapelle untersagt werden.
§
16 Friedhofskapelle
(1)
Die Friedhofskapelle dient als Stätte der Verkündigung bei
der evangelischen kirchlichen Bestattung. Die Benutzung der
Kapelle durch andere christliche Kirchen und durch die zur
Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
gehörenden Religionsgemeinschaften ist grundsätzlich
gestattet.
(2)
Die Benutzung der Friedhofskapelle durch andere als in Abs. 1
erwähnte Personen kann durch das Presbyterium gestattet und
von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden.
V.
Bestattungsvorschriften
§
17 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)
Nach Eintritt eines Todesfalles ist die Bestattung des
Verstorbenen umgehend bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
Sie soll nach Möglichkeit spätestens 96 Stunden nach
Eintritt des Todesfalles vorgenommen werden.
(2)
Die erforderlichen Unterlagen sind der Anmeldung beizufügen.
Hierzu zählt insbesondere der Nachweis des Nutzungsrechts
für die Bestattung in einer
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte und die Bescheinigung
über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
(3)
Ort und Zeitpunkt der Bestattungen werden von der
Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit der/dem zuständigen
Pfarrerin/Pfarrer festgesetzt. Bestattungen werden in der
Regel an Werktagen vorgenommen.
-
Wird
eine Leiche nicht innerhalb von sechs Tagen nach Eintritt
des Todes bestattet, so erfolgt die Bestattung von Amts
wegen in einer Reihengrabstätte auf Kosten des
Bestattungspflichtigen. Entsprechendes gilt für Aschen, die
nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einäscherung
beigesetzt sind.
§
18 Die evangelisch kirchliche Bestattung
(1)
Die evangelisch kirchliche Bestattung ist eine
gottesdienstliche Handlung, die die/der zuständige
Pfarrerin/Pfarrer leitet; sie ist bei ihr/ihm unbeschadet des
§ 16 unter Vorlage einer standesamtlichen Sterbeurkunde
anzumelden.
(2)
Die Amtsausübung ortsfremder landeskirchlicher
Pfarrerinnen/Pfarrer auf dem Friedhof bedarf der Zustimmung
der/des Vorsitzenden des Presbyteriums. Die
kirchenordnungsmäßigen Bestimmungen über die Erteilung
eines Dimissoriale bleiben unberührt.
§
19 andere Bestattungsfeiern sowie Reden von Laien und
Kranzniederlegungen, stille Bestattungen
(1)
Für Beerdigungsfeiern auf dem Friedhof durch Geistliche oder
Predigerinnen/ Prediger anderer christlicher Kirchen und der
zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
gehörenden Religionsgemeinschaften trifft das Presbyterium
besondere Bestimmungen. Wegen der Benutzung der
Friedhofskapelle wird auf
§ 17 verwiesen.
(2)
Zu Ansprachen von Vertreter anderer Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften sowie von Laien bedarf es
der Genehmigung des Presbyteriums, in eiligen Fällen
seines/seiner Vorsitzenden.
(3)
Kränze können mit kurzen Widmungsworten, soweit sie nicht
widerchristlichen Inhalts sind, nach Abschluss der
Bestattungsfeier niedergelegt werden.
(4)
Kranzschleifen dürfen keine Inschrift widerchristlichen
Inhalts haben, andernfalls können solche Schleifen entfernt
werden.
(5)
Aschenurnen dürfen, wenn keine Feier stattfinden, nur in
Anwesenheit eines Beauftragten der Friedhofsverwaltung
beigesetzt werden.
-
Gleiches
gilt für stille Bestattungen.
§
20 Andere Feierlichkeiten
Besondere
Feierlichkeiten auf dem Friedhof, einschließlich
Musikdarbietungen, außerhalb einer Bestattungsfeierlichkeit
bedürfen der rechzeitig einzuholenden Genehmigung durch das
Presbyterium.
§
21 Särge,
Urnen und Trauergebinde
-
Särge
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr sollen
im Allgemeinen nicht länger als 2,10 m und die Kopfenden
einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m
und im Mittelmaß nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in
Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Zustimmung des Presbyteriums bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
-
Die
Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit
gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Sie müssen so
beschaffen sein, dass die Verwesung der Leichen innerhalb der
Ruhezeit ermöglicht wird. Särge, Sargausstattungen,
Sargbeigaben und Sargabdichtungen müssen zur Vermeidung von
Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein. Das Presbyterium ist berechtigt, Särge und
Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen,
zurückzuweisen.
-
Urnenkapseln
und Überurnen müssen aus zersetzbarem Material bestehen.
-
Trauergebinde
und Kränze müssen aus natürlichen, biologischen, abbaubaren
Materialien hergestellt sein.
§
22 Ruhezeit
Die
Ruhezeit beträgt
-
a)
für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre
-
b)
für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 30 Jahre
-
c)
für die Beisetzung von Urnen 30 Jahre
-
§
23 Ausheben der Gräber
(1)
Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der
Friedhofsverwaltung vorgenommen. Vorhandenes Grabzubehör ist
zuvor von dem Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.
Müssen beim Ausheben des Grabes Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so
hat der Nutzungsberechtigte die hierdurch entstehenden Kosten
zu erstatten.
(2)
Für die einzelnen Gräber ist eine Mindesttiefe einzuhalten.
Sie beträgt für Erdbestattungen mindestens 0,90m bis zur
Oberkante des Sarges, für Beisetzungen mindestens 0,50m bis
zur Oberkante der Urne.
(3)
Der Abstand zwischen den Gräbern für Erdbestattungen darf
0,30 m nicht unterschreiten.
§
24 Umbettungen
(1)
Die Ruhe der Toten genießt absoluten Vorrang vor privaten
Interessen. Sie darf nur dann gestört werden, wenn dies durch
besonders wichtige Gründe ausnahmsweise gerechtfertigt ist.
(2)
Umbettungen werden ausschließlich von der
Friedhofsverwaltung, die auch den Zeitpunkt der Umbettung
festsetzt, vorgenommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit oder der
Nutzungszeit haben Umbettungen keinen Einfluss.
(3)
Jede Umbettung ist bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
Der Antrag kann bei Umbettung aus Reihengrabstätten nur von
der/dem verfügungsberechtigten Angehörigen des Verstorbenen,
bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten nur
von der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten gestellt werden.
Dem Antrag ist ein Nachweis der Berechtigung beizufügen. Die
Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten der
Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung
entstehen.
(4)
Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften bedürfen
Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung
der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur erteilt
werden, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller einen
wichtigen Grund nachweist, der den Schutz der Totenruhe
überwiegt.
(5)
Im ersten Jahr der Ruhezeit ist eine Umbettung nur statthaft,
wenn sie durch ein dringendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt ist.
(6)
Innerhalb der Stadt ist die Umbettung aus einem Reihengrab in
ein anderes Reihengrab nicht zulässig.
(7)
Die Umbettung von nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandenen
Leichen- oder Aschenresten in andere Grabstätten bedarf der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8)
Bei der Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts
wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(9)
Eine Ausgrabung von Leichen oder Aschen zu anderen Zwecken als
zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder
richterlicher Anordnung erfolgen.
VI.
Gestaltungsvorschriften
§
25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
Die
Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen
sich danach, ob die Grabstätte in einem Friedhofsteil mit
allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
liegt. Die unterschiedlichen Abteilungen werden im
Belegungsplan ausgewiesen. Der Belegungsplan ist Bestandteil
dieser Satzung.
§
26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)
Die Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige
Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild
der Anlage nicht beeinträchtigt.
(2)
Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des
Gedenkens ist zu wahren.
-
Besonderen
Schutz genießt der Baum- und Pflanzenbestand. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Leichlingen
(Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. Die
Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten in Abteilungen
ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt keinen
weiteren Bestimmungen, die über die Vorgaben in §27
hinausgehen.
§
27 Herrichtung und Instandhaltung
(1)
Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und
der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen
dauerhaft in Stand zu halten.
(2)
Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung
richtet sich nach
§12 Abs. 2.
(3)
Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch
nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem
sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
(4)
Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das
Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den
besonderen Charakter ihrer Umgebung und der Friedhofsteile
wahren.
(5)
Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung ist der
Friedhofsverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen
Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist ein Nachweis der
Berechtigung beizufügen.
(6)
Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst, von einem
zugelassenen Friedhofsgärtner und im Rahmen des
Friedhofszwecks von der Friedhofsverwaltung hergerichtet und
instand gehalten werden.
(7)
Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs
Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt bei
Reihengräbern/Urnenreihengräbern mit der Bestattung, bei
Wahlgräbern/Urnenwahlgräbern mit dem Erwerb des
Nutzungsrechts.
(8)
Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der
Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung
verantwortlich.
(9)
Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht
verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige
nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt
insbesondere für Produkte der Trauerfloristik - den Kränzen,
Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei
Grabeinfassungen - sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an
den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen,
Markierungszeichen und Gießkannen.
(10)
Im Interesse einer einheitlichen Friedhofsgestaltung bleibt es
der Friedhofsverwaltung vorbehalten, Bäume, Sträucher und
Trennpflanzen auf und hinter den Grabstätten zu pflanzen. Die
angepflanzten Bäume und Sträucher gehen als Bestandteil des
Grund und Bodens in das Eigentum der Ev. Kirchengemeinde
Leichlingen über und dürfen ohne Genehmigung der
Friedhofsverwaltung nicht beseitigt oder durch Schnitt
verstümmelt werden. Die Friedhofsverwaltung kann ferner den
Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder
absterbender Bäume, Sträucher oder Hecken anordnen.
(11)
Bei der Grabgestaltung sind nicht zugelassen:
a) Kunststeineinfassungen
b) das Belegen der Grabstätten mit Teersplitt, roter oder
schwarzer Asche,
geschlossenen Plattenbelägen und unbepflanzte Freiflächen
mit Torf
c) das Belegen der Grabstätten mit Grabkies
d) das Belegen der Grabstätte mit Teerpappe und
wasserundurchlässigen
Materialien
f) Trittplatten aus Kunststein.
§
28 Gestaltung der Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
(1)
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und der Umgebung
anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt.
(2)
Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer
Höhe eine minimale Stärke aufweisen. Die minimale Stärke
beträgt
-
bei
einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,16 m,
-
bei
einer Höhe von 1,00 m bis 1,49 m: 0,18 m,
-
ab
einer Höhe von 1,50 m: 0,22 m.
-
Die
Friedhofsverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur
stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit
erforderlich ist.
§
29 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1)
Auf den Friedhöfen können mehrere Abteilungen mit
unterschiedlichen zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
unterhalten werden. Im übrigen gilt § 26 Satz 2.
(2)
Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften ist
auf dem Friedhof Uferstraße ein Feld mit Rasenreihengräbern
ausgewiesen. Die Instandhaltung und die Pflege dieser
Abteilung obliegt der Friedhofsverwaltung.
Es
ist nicht zulässig, dort
-
Bäume
oder Sträucher anzupflanzen,
-
die
Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder
ähnlichem einzufassen,
-
Rankgerüste,
Gitter oder Pergolen zu errichten,
-
eine
Bank oder eine sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen,
-
Blumen
anzupflanzen,
-
Grabgestecke
und Blumen abzulegen.
Für
das Ablegen von Blumen und Grabgestecken in dieser Abteilung
werden besondere Stellen ausgewiesen.
Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies
im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu
befürchten sind.
§
30 Gestaltung von Grabmalen in Abteilungen mit zusätzlichen
Gestaltungsvorschriften
(1)
In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Materials
sowie der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale.
(2)
Es dürfen grundsätzlich nur Natursteine, Holz und
geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(3)
Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen,
wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und
die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
-
Auf
Reihengräbern dürfen nur Grabmale aus Hartgesteinen wie
z.B. Impala liegend bündig in das Erdreich eingelassen
werden. Es dürfen keine erhabenen Schriften verwendet
werden.
§
31 Abmessungen der Grabmale auf Erdgrabstätten
(1)
Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen
vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
a)
Reihengräber
liegende
Grabmale, bündig in das Erdreich eingelassen:
Breite
0,30 m,
Länge 0,40 m,
Mindeststärke 0,06 m;
b)
Wahlgräber:
1.
stehende Grabmale:
bei
einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
Höhe bis 1,30 m,
Breite bis 0,60 m,
Mindeststärke 0,16 m;
bei
zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße
zulässig:
Höhe bis 1,00 m,
Breite bis 1,40 m,
Mindeststärke 0,18 m;
2.
liegende Grabmale:
bei
einstelligen Grabstätten:
Breite bis 0,50 m,
Länge bis 0,90 m,
Mindesthöhe 0,14 m;
bei
zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,00 m,
Länge bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,16 m;
bei
mehr als zweistelligen Grabstätten:
Breite bis 1,20 m,
Länge bis 1,20 m,
Mindesthöhe 0,16 m.
Es
darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein
abgedeckt werden.
(2)
Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen,
wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und
die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§
32 Abmessungen für Grabmale auf Urnengrabstätten
-
Auf
Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen
zulässig:
Auf
Urnenwahlgrabstätten:
1.
stehende Grabmale
Grundriss
max. 0,40 m x 0,40 m,
Höhe bis 1,00 m;
2.
liegende Grabmale
Grundriss
bis 0,40 x 0,40 m,
Mindesthöhe 0,08 m.
-
Im
Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen,
wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und
die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§
33 Vernachlässigung des Grabes
(1)
Die Friedhofsverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich
eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen,
wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die
Sicherheit beeinträchtigt wird.
(2)
Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der
Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem
Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild,
durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Das Hinweisschild
ist so an der Grabstelle anzubringen, dass eine Kenntnisnahme
gewährleistet ist. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so
kann die Friedhofsverwaltung bei
-
Reihengräbern/Urnenreihengräbern
das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen beseitigen und
die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
-
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten
die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in
Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
entschädigungslos entziehen. In dem Entziehungsbescheid
ist der Nutzungs-berechtigte aufzufordern, das Grabmal und
die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten
seit Unanfechtbarkeit des Entziehungs-bescheides zu
entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen
Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der
Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, verfügt das
Presbyterium darüber. Die dem Presbyterium erwachsenen
Kosten hat die oder der Nutzungsberechtigte zu tragen.
(3)
Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche
unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so
kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII.
Ordnungsvorschriften
§
34 Öffnungszeiten
(1)
Das Betreten der Friedhöfe ist nur während der
Öffnungszeiten gestattet. Die Öffnungszeiten der Friedhöfe
werden an den Eingängen bekannt gegeben.
(2)
Aus besonderem Anlass können ein Friedhof oder einzelne
Friedhofsteile für den Publikumsverkehr gesperrt werden. Die
Friedhofsverwaltung weist auf die Sperrung durch ein
Hinweisschild an den Eingängen bzw. den zu den gesperrten
Friedhofsteilen führenden Wegen hin.
§
35 Verhalten auf dem Friedhof
(1)
Jeder Besucher des Friedhofs hat sich der Würde des Ortes
entsprechend zu verhalten und die Pietät zu wahren.
Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2)
Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in
Begleitung Erwachsener betreten.
(3)
Es ist verboten,
a)
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken
zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege
dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
b)
Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und
gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c)
Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im
Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
d)
ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne
Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu
fotografieren,
e)
an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung
störende Arbeiten auszuführen,
f)
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und
Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der
für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind
ausgenommen,
g)
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen
abzulagern,
h)
zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,
i)
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4)
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn die
Würde und die Sicherheit des Friedhofs hierdurch nicht
beeinträchtigt werden.
(5)
Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung
zusammenhängende Veranstaltungen müssen spätestens vier
Tage zuvor angemeldet werden. Sie bedürfen der Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
VIII.
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
§
36 Gewerbetreibende
(1)
Die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen bedarf der
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung
kann für Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter für
die entsprechende gewerbliche Tätigkeit erteilt werden, wenn
die Zustimmung der Friedhofsverwaltung beantragt wurde, der
jeweilige Antragsteller in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und einen für die
Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. Die Zulassung kann
befristet werden.
(2)
Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in
Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit
dem Friedhofszweck vereinbar ist.
(3)
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer
Berechtigungskarte. Personen, die im Auftrag der zugelassenen
Gewerbebetriebe tätig sind, haben einen Nachweis ihres
Arbeitgebers mit sich zu führen (Bedienstetenausweis), der
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen ist.
(4)
Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie
Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
(5)
Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der
gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren
Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden,
haben die Gewerbetreibenden einzustehen. §831 Abs. 1 Satz 2
BGB ist ausgeschlossen.
(6)
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags
innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Sie sind
eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes,
spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor
Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit
Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in
den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den
Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen
werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der
Arbeitszeiten zulassen.
(7)
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien
dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der
Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8)
Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze
wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Anfallende Abfälle sind von den Gewerbetreibenden in deren
Betrieb zu entsorgen. Pflanzliche Abfälle können nach
Absprache mit der Friedhofsverwaltung an der zentralen
Entsorgungsstelle entsorgt werden.
(9)
Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der
Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der
Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen
des Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,
auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
IX.
Schlussbestimmungen
§
37 Bestehende Nutzungsrechte
(1)
Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der
Gestaltung von Grabstätten, über welche die
Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, bleiben unberührt.
(2)
Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die
vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden
auf zwei Nutzungszeiten nach §7 Abs. 3 dieser Satzung seit
Erwerb begrenzt.
Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Inkrafttreten
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten
Leiche oder Asche.
§
38 Haftung
(1)
Die Ev. Kirchengemeinde Leichlingen haftet nicht für
Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei
der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer
Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere
entstehen. Die Friedhofsverwaltung überprüft in
regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen
Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und
Überwachungs-pflichten bestehen nicht.
(2)
Im übrigen haftet die Ev. Kirchengemeinde Leichlingen nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über
Amtshaftung bleiben unberührt.
§
39 Gebühren
Für
die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die
Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung
(Ordnung) zu entrichten.
§
40 Öffentliche Bekanntmachungen
-
Diese
Friedhofssatzung (Ordnung) und alle Änderungen hierzu
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung.
-
Öffentliche
Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen in vollem
Wortlaut.
§
41 Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig
treten die Friedhofssatzung vom 29.Januar 1970 und alle
übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer
Kraft.
42799
Leichlingen, den 15. Dezember 2005
Presbyterium
der
Evangelischen
Kirchengemeinde Leichlingen
Genehmigt
21.02.2006 Evangelische Kirche im Rheinland
Das
Landeskirchenamt
|